Arachnida Spinne

Statuten

Arachnida-Schweiz 

15.03.2008ffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffff5. Auflage

Arachnida-Schweiz

Verein zur Förderung der Haltung und Zucht von Spinnentieren und Insekten

Gründung 21. März 1993

 

1. Name und Sitz des Vereins

Art.1

Unter dem Namen "Arachnida Schweiz" besteht seit dem 21. März 1993 ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz des jeweiligen Kassiers.

Art. 2

Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Die Vertretung des Vereins

Art. 3

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und außen und führt mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

3. Zweckbestimmung des Vereins

Art. 4

Der Verein sucht seine Ziele in der Förderung der Haltung und Zucht von Spinnentieren und Insekten in Terrarien, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedeutung des Natur- und Artenschutzes. Der Tierbedarf der Liebhaber soll durch Nachzuchten gesichert sein. Es dürfen nur artenreine Tiere zur Zucht genützt werden. Die gezielte Zucht von Hybriden ist untersagt. Als Ausnahme gelten wissenschaftliche Arbeiten, bei denen die Nachzuchttiere abgetötet werden.

Der Verein bemüht sich, seinen Mitgliedern eine solide

Ausbildung als Tierhalter und Züchter zu geben.

Dies wird mit folgenden Tätigkeiten erreicht:

  1. Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen 
  2. Vereinsbibliothek
  3. Züchterische Aussprache und Vorträge
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Pflege der Kameradschaft

4. Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein setzt sich zusammen aus:

•  Mitgliedern (Art. 6)

•  Ehren- und Freimitgliedern (Art. 7)

•  Gönnern (Art. 8)

Art. 6

Jede Person, ab dem 1. Schuljahr kann Mitglied unseres Vereins werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahmen.

Art. 7

Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden. Die Freimitgliedschaft wird nach 20 jähriger Mitgliedschaft ehrenhalber verliehen. Ehren- und Freimitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 8

Gönner können all jene Personen werden, die sich nicht als Mitglieder aufnehmen lassen, dem Verein aber durch ihre moralische und finanzielle Unterstützung ihre Sympathie zuwenden.

5. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 9

Nach erfolgter Aufnahme werden jedem Mitglied die Statuten ausgehändigt.

Art. 10

Die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung jedes Jahr neu festgelegt und müssen bis zum 30. April bezahlt werden. Der Einzug ist Sache des Kassiers.

Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 11

Alle Mitglieder, gemessen im Sinne der bestehenden Artikel, haben das Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt Anträge zu stellen. Anträge müssen schriftlich, bis 14 Tage vor der Generalversammlung, beim Präsidenten eingereicht werden.

6. Ein- und Austritte

Art. 12

Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres (GV im März) dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Art. 13

Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegen arbeiten oder sich diesem gegenüber unehrenhaft benehmen, können jederzeit durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Betroffenen werden schriftlich über den Ausschluss informiert.

Art. 14

Mitglieder, die mit der Jahresbeitragszahlung im Rückstand sind, werden 30 Tage nach Datum der zweiten Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen.

7. Organe des Vereins

Art. 15

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung (Art. 16-20)
  • Der Vorstand (Art. 21-25)
  • Die Rechnungsprüfungskommission (Art. 26-27)

Die Generalversammlung

Art. 16

Die Generalversammlung als oberste Instanz findet jährlich im 1. Quartal statt (Ausnahmen vorbehalten). Mit der Einladung zur Versammlung ist jedem Mitglied die vollständige Traktandenliste (Art. 17) zu zustellen.

Art. 17

An der Generalversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:

  1. Appell und Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Mutationen
  4. Jahresberichte
  5. Jahresrechnung und Revisionsbericht
  6. Wahlen
    1. Vorstand
    2. Rechnungsrevisoren
  7. Allfällige Statutenrevision
  8. Festlegung des Jahresbeitrages
  9. Ehrungen und Ernennungen
  10. Anträge, Verschiedenes

Art. 18

Zur Generalversammlung muss 4 Wochen vor Datum eingeladen werden. Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich, bis 14 Tage vor der Generalversammlung, zugestellt werden.

Art. 19

Außerordentliche Generalversammlungen können, auf Veranlassung des Vorstandes oder von einem Fünftel der Mitglieder durch Unterschriftensammlung, jederzeit verlangt werden.

Art. 20

Bei Stimmengleichheit einer Abstimmung entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 21

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung bestimmt. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes findet, wenn es verlangt wird, in geheimer Abstimmung statt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre

Art. 22

Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. Beisitzer

Art. 23

Die Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder sind insbesondere die folgenden:

1. Präsident

Der Präsident vertritt den Verein in allen seinen Obliegenheiten gemäss Art. 3. Er leitet die Versammlungen und ist für die Vollziehung der Statuten und Beschlüsse verantwortlich. Er fasst den Jahresbericht ab und setzt seine Kraft ein, für das Gedeihen des Vereins.

2. Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion.

3. Kassier

Der Kassier ist Rechnungsführer des Vereins. Er besorgt den Einzug der Beiträge gegen Quittung. Bargelder sind von ihm lt. Art. 24 anzulegen. Auf Ende des Vereinjahres hat er einen genauen Rechnungsabschluss mit Büchern, Belegen und Inventar den Rechnungsrevisoren zu Händen der Generalversammlung zu erstellen. Auch führt der Kassier eine Kontrolle über den Mitgliederbestand nebst Aufführung der Daten über Ein- und Austritt.

4. Aktuar

Der Aktuar erstellt die Protokolle sämtlicher Verhandlungen des Vereins und Vorstandes. In Abwesenheit des Aktuars führt einer der Beisitzer, der Kassier oder der Vizepräsident das Protokoll.

5. Beisitzer

Die Beisitzer informieren die ihnen zugeteilten Regionen über die Beschlüsse der Versammlungen und unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen.

Art. 24

Der Vorstand versammelt sich, so oft es der Präsident als notwendig erachtet oder es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Er ist Vorberatungs-Instanz aller Vereinstraktanden und sorgt dafür, dass das Vereinsvermögen sicher aufbewahrtwird. Überschüssige Bargelder sind auf einem Bank-/ Postkonto gewinnbringend anzulegen.

Der Vorstand verfügt über eine Kompetenz von CHF 500.- -pro Jahr für das Arachnida-Konto. Darin nicht enthalten, sind die laufenden Ausgaben für die Vereinszeitschrift.

Über die Ausgaben der Konten der Börse und ArachnExpo, wird zu Handen der GV das beanspruchte Kapital im kommenden Vereinsjahr genannt und darüber abgestimmt.

Art. 25

Dem Vorstand, sowie einzelnen Vorstandsmitgliedern ist es untersagt Vereinsgelder auszuleihen.

Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 26

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in die Rechnungsprüfungskommission gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei diese zeitlich um 1 Jahr versetzt sind. Es wird also jährlich ein neuer Revisor gewählt.

Art. 27

Die Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission besteht darin, die Kasseführung und die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

8. Schlussbestimmungen

Art. 28

Alle Beschlüsse der auf ordentlichem und außerordentlichem Wege einberufenen Versammlungen werden mit dem absoluten Handmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Ebenso die Wahlen der geheimen Abstimmungen.

Art. 29

Solange 10 Mitglieder des Vereins den Fortbestand wünschen und der Vorstand Statuten gemäss bestellt werden kann, darf der Verein nicht aufgelöst werden. Bei einer allfälligen Auflösung ist das Vermögen einer Naturschutz Organisation zu übertragen.

So beschlossen:

Gründungsversammlung Schaffhausen den 21.03.1993.

Erste Änderung/Anpassung der Statuten: Generalversammlung in Kloten am 25.03.2000.

Zweite Änderung/Anpassung der Statuten: Generalversammlung in Eich (LU) am 16.03.2002.

Dritte Änderung/Anpassung der Statuten: Generalversammlung in Blumenstein (BE) am 20.03.2005.

Vierte Änderung/Anpassung der Statuten: Generalversammlung in Geiss (LU) am 15.03.2008.

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